Aktenzeichen 6 AZR 30/17
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Frankfurt, 2. Februar 2016, Az: 24 Ca 6460/15, Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 28. November 2016, Az: 16 Sa 262/16, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 28. November 2016 – 16 Sa 262/16 – aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Februar 2016 – 24 Ca 6460/15 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
1 Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.
(§ 313a Abs. 1 ZPO)
Fischermeier
Krumbiegel
Heinkel
Wollensak
Kohout
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