13a B 21.30248 2021-03-24 Bes VGHMUENCHEN VGH München
Tenor
Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin V* …, I* …, bewilligt.
Gründe
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO und § 121 Abs. 1 ZPO. Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist in einem höheren Rechtszug nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat. So liegt der Fall hier. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe (§ 166 VwGO i.V.m. § 115 ZPO) sind vorliegend gegeben.
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