IT- und Medienrecht

Versicherungsbedingungen, Schreibversehen, Fehler, offensichtliches Schreibversehen

80331,80333,80335,80336,80337,80339,80469,80538,80539,80634,80636,80637,80638,80639,80686,80687,80689,80796,80797,80798,80799,80801,80802,80803,80804,80805,80807,80809,80933,80933,80935,80937,80939,80992,80993,80995,80997,80999,81241,81243,81245,81247,81249,81369,81371,81373,81375,81377,81379,81475,81476,81477,81479,81539,81541,81543,81545,81547,81549,81667,81669,81671,81673,81675,81677,81679,81735,81737,81739,81825,81827,81829,81925,81927,81929,85540,92275,,,,

Aktenzeichen  12 O 11163/20

Datum:
1.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 6331
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

12 O 11163/20 2021-03-30 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

Das Endurteil des Landgerichts München I – 12. Zivilkammer – vom 30.03.2021 wird von Amts wegen in den Entscheidungsgründen auf S. 14 unter 2. c) im zweiten Absatz wie folgt berichtigt:
Die Formulierung „,siehe u. a. Abschnitt A § 1 AVB“ wird ersatzlos gestrichen.

Gründe

Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.
In dem entsprechenden Abschnitt des Urteils wurde ein Satzbaustein verwendet, der inhaltlich zwar dem Inhalt der entsprechenden Bestimmungen der Beklagten entspricht. Es wurde jedoch versehentlich unterlassen, die hier nicht einschlägige Fundstelle aus anderen Versicherungsbedingungen zu streichen.
Der Fehler ist auch offensichtlich, nachdem sich aus dem Tatbestand des Urteils ergibt, dass die Versicherungsbedingungen der Beklagten für die Betriebsschließungsversicherungen (ZBSV 08) heißen und nicht AVB und diese Zusatzbedingungen für die Betriebsschließungsversicherung auch nicht in einen Teil A und B aufgeteilt sind.

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