Aktenzeichen 20 CS 21.696
Leitsatz
Verfahrensgang
B 7 S 21.234 2021-03-04 Bes VGBAYREUTH VG Bayreuth
Tenor
I. Nach Rücknahme der Beschwerde mit Schriftsatz vom 6. April 2021 wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend).
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 126 Abs. 3 VwGO entsprechend, § 155 Abs. 2 VwGO).
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,– Euro festgesetzt (§ 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1, § 47 GKG).
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