(Streitwert eines Revisionsverfahrens bei Änderung des Verfahrensgegenstands nach § 68 FGO – Kein Vertretungszwang im Erinnerungsverfahren bei der Stellung von Anträgen und bei der Abgabe von Erklärungen)
Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten; Beschwerde gegen Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung in einer Verwaltungsangelegenheit