(Feststellungsinteresse bei einer Verbandsklage nach § 9 TVG – Auslegung des Begriffs “geringere betriebliche Kosten” i.S.d. § 7 Abs 7 des Tarifvertrags zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen)
Markenbeschwerdeverfahren – “arztrente” – zur Prüfung der absoluten Schutzhindernisse: Würdigung aller beanspruchten Waren und Dienstleistungen erforderlich, Möglichkeit der Zusammenfassung in Gruppen – Vielzahl angemeldeter Waren und Dienstleistung – fehlende Auseinandersetzung – Zurückverweisung an das DPMA – Wahrscheinlichkeit der Nichtbenutzung der überwiegenden Zahl der beanspruchten Waren und Dienstleistungen stellt keine bösgläubige Anmeldung dar – Rückzahlung der Beschwerdegebühr
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