(Feststellungsinteresse bei einer Verbandsklage nach § 9 TVG – Auslegung des Begriffs „geringere betriebliche Kosten“ i.S.d. § 7 Abs 7 des Tarifvertrags zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Beginn der Einspruchsfrist bei nochmaliger Zustellung eines Versäumnisurteils durch die Geschäftsstelle; Pflicht des Rechtsanwalts zur weiteren Nachfrage nach dem Grund der Unwirksamkeit der ersten Zustellung; Wiedereinsetzungsfrist bei Aufdeckung der Versäumung der Einspruchsfrist erst im Berufungsverfahren