Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 S 1 GG) durch unzureichende Berücksichtigung der Anforderungen der §§ 1666, 1666a BGB bei gerichtlicher Entscheidung über Sorgerechtsentzug – kein hinreichender Beleg für Gefährdung des Kindeswohls – Gegenstandswertfestsetzung auf 14.000 €.
(Keine Antragsbefugnis der Personengesellschaft bei der Bedarfsbewertung nach § 138 Abs. 5 BewG a.F. im Falle der Schenkung eines Gesellschaftsanteils – Zulässigkeit der von der Personengesellschaft eingelegten Beschwerde gegen AdV-Ablehnung – Keine gewillkürte Prozessstandschaft – Unrichtige Rechtsmittelbelehrung)