Arbeitsrecht

10 AZR 732/14

Aktenzeichen  10 AZR 732/14

Datum:
9.12.2015
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.10AZR732.14.0
Spruchkörper:
10. Senat

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Köln, 18. Dezember 2013, Az: 20 Ca 401/13, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 9. Oktober 2014, Az: 7 Sa 388/14, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 9. Oktober 2014 – 7 Sa 388/14 – teilweise aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18. Dezember 2013 – 20 Ca 401/13 – teilweise abgeändert und der Klageantrag auf Erteilung von Abrechnungen abgewiesen.
3. Im Übrigen wird die Revision der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verurteilung zur Zahlung eines Bruttobetrags erfolgt.
4. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu 7 % und die Beklagte zu 93 % zu tragen.

1
Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet.
        
    Linck    
        
    W. Reinfelder    
        
    Schlünder    
        
        
        
    Großmann    
        
    Klein    
        
        

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Befristeter Arbeitsvertrag – Regelungen und Ansprüche

Dass Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit einem befristeten Vertrag eingestellt werden, ist längst keine Seltenheit mehr. Häufig taucht der Arbeitsvertrag auf Zeit bei jungen Mitarbeitenden auf. Über die wichtigsten Regelungen und Ansprüche informieren wir Sie.
Mehr lesen