Aktenzeichen 5 AZR 441/16
§ 362 Abs 1 BGB
§ 3 MiLoG
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Zwickau, 10. November 2015, Az: 7 Ca 716/15, Urteilvorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht, 24. Mai 2016, Az: 3 Sa 680/15, Urteil
Tenor
Die Anschlussrevision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 24. Mai 2016 – 3 Sa 680/15 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohnanspruchs.
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Die Klägerin war seit Juli 1994 bei der Beklagten als Verkäuferin mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von zuletzt 39 Stunden beschäftigt. Innerhalb ihrer Arbeitszeit erbrachte sie auch Näharbeiten für Kunden. Die Beklagte zahlte der Klägerin neben einem Grundentgelt Provisionen für getätigte Verkäufe, Prämien im Rahmen von „Personalkäufen“ und Prämien für erbrachte Näharbeiten. Diese sog. Nähprämien wurden jeweils zum Quartalsende ausgezahlt.
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In den zuletzt allein streitgegenständlichen Monaten März und Juni 2015 erhielt die Klägerin jeweils einen in der Entgeltabrechnung als „Gehalt“ bezeichneten Betrag iHv. 1.124,84 Euro brutto sowie eine „Vorauszahlung“ iHv. 311,66 Euro brutto. Bei den Vorauszahlungen handelte es sich um endgültige Leistungen der Beklagten, mit der diese zunächst Ansprüche auf Provisionen, Prämien für Personalkäufe sowie Nähprämien erfüllen wollte. Mit der verbleibenden Differenz sollte die Vergütung auf den gesetzlichen Mindestlohn aufgestockt werden. Die von der Klägerin erarbeiteten Nähprämien betrugen im März 2015 150,00 Euro brutto und im Juni 2015 50,00 Euro brutto.
4
Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn geltend gemacht. Die Nähprämien erfüllten diesen Anspruch nicht, weil mit ihnen andere als die arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten als Verkäuferin abgegolten und zusätzlich honoriert würden. Bei diesen handele es sich zudem nicht um monats-, sondern quartalsweise Leistungen.
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Die Klägerin hat – soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung – zuletzt beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat März 2015 den weiteren Betrag von 150,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 2. April 2015 zu zahlen;
2.
die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat Juni 2015 den weiteren Betrag von 50,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 2. Juli 2015 zu zahlen.
6
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die Nähprämien stellten Gegenleistungen für die Arbeitsleistung dar, die im Auszahlungsmonat den Mindestlohnanspruch miterfüllten.
7
Das Arbeitsgericht hat der (weitergehenden) Zahlungsklage in Bezug auf die Nähprämien für die Monate März und Juni 2015 stattgegeben. Die Berufung der Beklagten richtet sich ua. hiergegen. Zudem hat sie zweitinstanzlich Widerklage auf Rückzahlung überzahlter Vergütung erhoben. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung der Beklagten in Bezug auf die Nähprämien entsprochen und die Widerklage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Widerklageantrag weiter, während die Klägerin im Wege der Anschlussrevision (auch) ihren zuletzt gestellten Klageantrag wiederholt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Parteien einen Teilvergleich über weitere in der Revisionsinstanz noch anhängige Zahlungsansprüche geschlossen. Daraufhin hat die Klägerin mit Zustimmung der Beklagten ihre Anschlussrevision auf die Nähprämien beschränkt und die Parteien haben das Verfahren im Übrigen übereinstimmend für erledigt erklärt.