Arbeitsrecht

Sachgrundlose Befristung – Vorbeschäftigung

Aktenzeichen  7 AZR 548/17

Datum:
12.6.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BAG:2019:120619.U.7AZR548.17.0
Normen:
§ 14 Abs 2 S 2 TzBfG
EGRL 70/99
§ 14 Abs 2 S 1 TzBfG
Spruchkörper:
7. Senat

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Erfurt, 16. Juni 2016, Az: 1 Ca 362/16, Urteilvorgehend Thüringer Landesarbeitsgericht, 20. Juni 2017, Az: 1 Sa 288/16, Urteil

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 20. Juni 2017 – 1 Sa 288/16 – aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31. Januar 2016 geendet hat.
2
Die Parteien schlossen unter dem 22./28. Mai 2014 einen Arbeitsvertrag, wonach der Kläger in der Zeit vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2015 als „Medizinischer Präparator/Medizinischer Sektionsassistent“ beschäftigt werden sollte. Aufgrund der überraschenden Erkrankung eines ihrer Mitarbeiter bat die Beklagte den Kläger, seine Tätigkeit bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufzunehmen. Mit Änderungsvertrag vom 1. August 2014 vereinbarten die Parteien, dass der Kläger ab dem 14. Juli 2014 als „Medizinischer Sektionsassistent“ befristet bis zum 13. Juli 2015 beschäftigt wird. Mit Änderungsvertrag vom 13. März 2015 verlängerten sie die Vertragslaufzeit bis zum 31. Januar 2016.
3
Mit der am 9. Februar 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 15. Februar 2016 zugestellten Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung zum 31. Januar 2016 geltend gemacht und die Auffassung vertreten, die Befristung sei nicht nach § 14 Abs. 2 TzBfG gerechtfertigt, da zwischen den Parteien aufgrund des Vertragsschlusses vom 22./28. Mai 2014 bereits vor dem 1. August 2014 ein Arbeitsverhältnis iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bestanden habe. Außerdem sei mit dem Änderungsvertrag vom 1. August 2014 nicht nur die Vertragslaufzeit geändert, sondern auch eine andere Tätigkeit vereinbart worden.
4
Der Kläger hat beantragt
        
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung im Änderungsvertrag vom 13. März 2015 mit Ablauf des 31. Januar 2016 beendet worden ist.
5
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Befristung zum 31. Januar 2016 sei nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG gerechtfertigt. Der nicht in Vollzug gesetzte Arbeitsvertrag vom 22./28. Mai 2014 sei keine Vorbeschäftigung iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG.
6
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

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