Arbeitsrecht

Betriebliche Altersversorgung – Gesamtversorgung – Anpassung – Auslegung einer Aufhebungsvereinbarung

Aktenzeichen  3 AZR 129/18

Datum:
19.11.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BAG:2019:191119.U.3AZR129.18.0
Normen:
§ 16 BetrAVG
§ 133 BGB
§ 157 BGB
§ 177 BetrVG
§ 311 Abs 1 BGB
§ 623 BGB
§ 1 BetrAVG
Spruchkörper:
3. Senat

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Wuppertal, 20. April 2017, Az: 5 Ca 1764/16, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 16. Februar 2018, Az: 6 Sa 460/17, Urteil

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird – unter Zurückweisung der Anschlussrevision – das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. Februar 2018 – 6 Sa 460/17 – aufgehoben, soweit die Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin
– über den Betrag von 776,41 Euro brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats, beginnend mit dem 1. Juli 2017 einen Betrag von mehr als 32,87 Euro brutto zu zahlen,
– einen Betrag von mehr als 33,12 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 17. Mai 2018 zu zahlen,
– einen Betrag von mehr als 96,60 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 5,29 Euro ab dem jeweiligen Zweiten eines Monats beginnend mit dem 2. Juli 2014 und endend mit dem 2. Juni 2015 zu zahlen,
– einen Betrag von mehr als 184,44 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 12,61 Euro ab dem jeweiligen Zweiten eines Monats beginnend mit dem 2. Juli 2015 und endend mit dem 2. Juni 2016 zu zahlen,
– einen Betrag von mehr als 394,44 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 30,11 Euro ab dem jeweiligen Zweiten eines Monats beginnend mit dem 2. Juli 2016 und endend mit dem 2. Juni 2017 zu zahlen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer der Klägerin von der Beklagten gewährten Betriebsrente.
2
Die Klägerin war vom 15. Oktober 1978 bis zum 31. Dezember 2003 bei der Beklagten – ein in den deutschen G-Konzern eingebundenes Lebensversicherungsunternehmen – tätig. Ihr wurden zunächst Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den „Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes“ (im Folgenden BVW) zugesagt. Diese lauten auszugsweise:
        

Ausführungsbestimmungen des betrieblichen Versorgungswerkes
         
        
…       
        
        
§ 6     
Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse
           
        
1.    
Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepaßt.
        
        
(Der § 49 AVG ist durch Artikel 1 §§ 65 und 68 SGB (VI) neu gefaßt worden. Die Änderung ist am 01.01.92 in Kraft getreten).
        
2.    
Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden.
        
3.    
Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlußfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll.
        
        
Der Beschluß ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1.
        
4.    
Eine Erhöhung der Pensionsergänzungszahlung kann im Einzelfall nicht durchgeführt werden, soweit und solange die nach § 5 der Ausführungsbestimmungen anzurechnenden Bezüge und die nach § 4 der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge, erreichen oder überschreiten.
        
        
Betriebsangehörige, die eine Pensionsergänzung zu den Leistungen der Versorgungskasse zunächst nicht bekommen haben, weil ihre anzurechnenden Bezüge die vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge erreichen oder überschreiten, erhalten gegebenenfalls bei Veränderungen nach der Ziffer 1 oder 3 später eine Pensionsergänzung allein durch das in der Ziffer 1 oder 3 dargestellte Verfahren.“
3
Die Klägerin schied auf der Grundlage einer Aufhebungsvereinbarung zum 31. Dezember 2003 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus. Die Aufhebungsvereinbarung bestimmt auszugsweise:
        
„8.    
        
Die Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG gewährt Frau H, unabhängig von der Höhe außerbetrieblicher Leistungen oder Leistungen der Versorgungskasse der Volksfürsorge VVaG, mit Beginn des Kalendermonats, von dem ab erstmals der Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung – ggf. auch mit Abschlägen – möglich ist, eine monatliche Rente von 419,08 EURO brutto. Die tariflichen Erhöhungen werden nachträglich anteilig berücksichtigt. Diese Rente wird nach den betrieblichen Bestimmungen angepasst.“
4
Die Klägerin trat nach der Vollendung ihres 60. Lebensjahres zum 1. April 2010 in den Altersruhestand ein und erhielt – neben ihrer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung – von der Beklagten nach der Regelung in Nr. 8 Satz 1 Aufhebungsvereinbarung eine Betriebsrente iHv. zunächst 419,08 Euro brutto. Des Weiteren bezog sie eine Rente der Versorgungskasse iHv. 310,68 Euro brutto.
5
Im September 2013 erhielt die Klägerin ein Schreiben der G Versicherung AG, worin mitgeteilt wurde, dass der ehemalige Arbeitgeber seiner gesetzlichen Pflicht nach § 16 BetrAVG nachkomme. Hieraus habe sich einschließlich vertraglicher Anpassung ein Anpassungsbedarf von insgesamt 1,80 vH ergeben. Dementsprechend erhöhte sich ihre Betriebsrente ab dem 1. Juli 2013 auf 440,25 Euro brutto und sodann zum 1. Juli 2014 auf 447,60 Euro brutto. Ihre Versorgungskassenrente betrug zu diesem Zeitpunkt 313,79 Euro brutto.
6
Zum 1. Juli 2015 wurden die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 2,09717 vH erhöht.
7
Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 mit, dass die Geschäftsführung der Beklagten beschlossen hatte, die „Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten unter Anwendung der in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes normierten Regelung zum 01.07.2015 für diesen Stichtag um 0,5 % zu erhöhen“. Des Weiteren heißt es in dem Schreiben:
        
„…    
        
Hinsichtlich der gesetzlichen Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) hat der G Deutschland Konzern entschieden, dass der Prüfungsstichtag für die Rentenanpassung unternehmenseinheitlich für alle Versorgungszusagen auf den 01.07.2015 festgelegt und damit für manche Versorgungsempfänger vorgezogen wird. Die gesetzliche Anpassungsprüfung wird künftig für alle Versorgungsempfänger alle drei Jahre zum 01.07. durchgeführt.
        
…“    
8
Nach der Entscheidung der Beklagten sollten im Geltungsbereich des BVW entweder die Gesamtversorgungsbezüge um 0,5 vH erhöht und sodann die erhöhte gesetzliche Rente sowie die Versorgungskassenrente abgezogen werden oder, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger war, lediglich die Pensionsergänzung um 0,5 vH erhöht werden. Demgemäß gewährte die Beklagte der Klägerin ab dem 1. Juli 2015 eine Pensionsergänzung iHv. 449,84 Euro brutto. Zudem erhielt sie weiterhin die Rente der Versorgungskasse unverändert iHv. 313,79 Euro brutto.
9
Zum 1. Juli 2016 stiegen die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 4,2451 vH.
10
Der Vorstand der Beklagten beschloss nach Anhörung der Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats am 20. Juni 2016, die Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten zum 1. Juli 2016 um 0,5 vH zu erhöhen; sofern eine Anpassung der Pensionsergänzung um 0,5 vH für den Versorgungsempfänger günstiger sein sollte, sollte diese vorgenommen werden. Der Aufsichtsrat der Beklagten fasste am 22. Juni 2016 einen entsprechenden Beschluss. Hierüber wurde die Klägerin mit einem Schreiben aus August 2016 informiert. Ab dem 1. Juli 2016 gewährte die Beklagte der Klägerin eine Pensionsergänzung iHv. 452,09 Euro brutto. Von der Versorgungskasse erhielt die Klägerin ab dem 1. Juli 2016 eine Rente iHv. 315,39 Euro brutto.
11
Zum 1. Juli 2017 stiegen die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 1,90476 vH. Die Klägerin bezieht seitdem eine Rente aus der Pensionskasse iHv. 315,71 Euro brutto sowie eine Pensionsergänzung iHv. 460,70 Euro brutto.
12
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, zum 1. Juli 2013 hätten sowohl die Pensionsergänzung als auch die Rente aus der Versorgungskasse nach § 16 BetrAVG angepasst werden müssen. Die Anpassung im Jahr 2013 habe sich auf die Gesamtversorgungsbezüge beziehen müssen. Aus dem Wortlaut von § 6 Ziff. 1 der Ausführungsbestimmungen (im Folgenden AB) BVW ergebe sich der Wille der Betriebsparteien, zugunsten der Versorgungsberechtigten an die Gesamtversorgungsbezüge als Ausgangspunkt für die Anpassung und nicht (lediglich) an die Pensionsergänzung anzuknüpfen. Auch die Beklagte habe in ihren Anpassungsschreiben keine Differenzierung zwischen Gesamtversorgungsbezügen und Pensionsergänzung vorgenommen.
13
Die Beklagte müsse ihr ab dem 1. Juli 2015 eine höhere Betriebsrente zahlen. Nach AB § 6 Ziff. 1 BVW hätte ihre Versorgungsleistung zu diesem Zeitpunkt um 2,09717 vH angehoben werden müssen. Die Regelung in AB § 6 Ziff. 3 BVW sei mangels Bestimmtheit unwirksam. Jedenfalls seien ihre Voraussetzungen nicht erfüllt. Etwaige Beschlüsse der Beklagten verstießen gegen §§ 308, 315 BGB. Sie seien weder ordnungsgemäß noch rechtzeitig gefasst worden.
14
Die Aufhebungsvereinbarung habe das Gesamtversorgungssystem nicht abgeändert. Die Zahlung der Pensionsergänzung habe innerhalb des Systems der Versorgungsordnung erfolgen sollen. Andernfalls würde dies einen unzulässigen Verzicht auf Rechte aus einer Betriebsvereinbarung darstellen. Sie würde durch eine derartige Regelung schlechter gestellt, da die Rente aus der Versorgungskasse nicht gesteigert werde. In der Aufhebungsvereinbarung sei nach ihrer Kenntnis nur der Betrag genannt, der auch ohne die Vereinbarung hätte gezahlt werden müssen. Es sollte keine Unsicherheit bzgl. der Höhe durch die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente bestehen. Zudem sei die Klausel unklar iSd. § 305c Abs. 2 BGB. Im Übrigen folge ihr Anspruch aus betrieblicher Übung.
15
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
        
1.    
die Beklagte zu verurteilen, an sie beginnend mit dem 1. Juli 2017 über den Betrag von 776,41 Euro brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats einen Betrag iHv. 69,03 Euro brutto zu zahlen;
        
2.    
die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag iHv. 828,36 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 69,03 Euro seit dem 2. Juli 2016, dem 2. August 2016, dem 2. September 2016, dem 2. Oktober 2016, dem 2. November 2016, dem 2. Dezember 2016, dem 2. Januar 2017, dem 2. Februar 2017, dem 2. März 2017, dem 2. April 2017, dem 2. Mai 2017 sowie dem 2. Juni 2017 zu zahlen;
        
3.    
die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag iHv. 465,36 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 38,78 Euro seit dem 2. Juli 2015, dem 2. August 2015, dem 2. September 2015, dem 2. Oktober 2015, dem 2. November 2015, dem 2. Dezember 2015, dem 2. Januar 2016, dem 2. Februar 2016, dem 2. März 2016, dem 2. April 2016, dem 2. Mai 2016 sowie dem 2. Juni 2016 zu zahlen;
        
4.    
die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag iHv. 294,48 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 24,54 Euro seit dem 2. Juli 2014, dem 2. August 2014, dem 2. September 2014, dem 2. Oktober 2014, dem 2. November 2014, dem 2. Dezember 2014, dem 2. Januar 2015, dem 2. Februar 2015, dem 2. März 2015, dem 2. April 2015, dem 2. Mai 2015 sowie dem 2. Juni 2015 zu zahlen;
        
5.    
die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag iHv. 227,76 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 18,98 Euro seit dem 2. Juli 2014, dem 2. August 2014, dem 2. September 2014, dem 2. Oktober 2014, dem 2. November 2014, dem 2. Dezember 2014, dem 2. Januar 2015, dem 2. Februar 2015, dem 2. März 2015, dem 2. April 2015, dem 2. Mai 2015 sowie dem 2. Juni 2015 zu zahlen.
16
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die Anpassung nach § 16 BetrAVG könne sich nur auf die Pensionsergänzung beziehen. Sie hat geltend gemacht, die Anpassungen zum 1. Juli 2015 und zum 1. Juli 2016 seien auf der Grundlage von AB § 6 Ziff. 3 BVW erfolgt. Die Regelung sei ausreichend bestimmt. Eine Anpassung nach AB § 6 Ziff. 1 BVW sei aufgrund der veränderten rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht vertretbar.
17
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Klägerin der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, rückständige Betriebsrentenleistungen für den Zeitraum 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2014 iHv. 2,76 Euro brutto monatlich, für den Zeitraum 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2015 iHv. 5,24 Euro brutto monatlich, für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 iHv. 19,08 Euro brutto monatlich, für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017 iHv. 48,46 Euro brutto monatlich und für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 31. Dezember 2017 iHv. 51,45 Euro brutto monatlich jeweils zzgl. Zinsen sowie ab Januar 2018 laufend weitere 51,45 Euro brutto monatlich zu zahlen und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Es hat angenommen, der Klägerin stehe eine Anpassung ihrer Gesamtversorgung in den Jahren 2015 und 2016 entsprechend der Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zu. Es hat der Klägerin zudem eine Erhöhung der Pensionsergänzung ab 2013 gemäß § 16 BetrAVG zugesprochen, jedoch keine entsprechende Erhöhung ihrer Gesamtversorgung. Mit ihrer beschränkt eingelegten Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter, soweit die Klageforderung nicht auf der Anpassung der Pensionsergänzung zum 1. Juli 2013 beruht. Die Klägerin begehrt die Zurückweisung der Revision und beantragt im Wege der Anschlussrevision,
        
1.    
die Beklagte zu verurteilen, an sie beginnend mit dem 1. Dezember 2016 über einen Betrag von 776,41 Euro brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats einen Betrag iHv. 66,69 Euro brutto zu zahlen;
        
2.    
die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag iHv. 202,32 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 16,86 Euro seit dem 2. Juli 2013, dem 2. August 2013, dem 2. September 2013, dem 2. Oktober 2013, dem 3. November 2013, dem 2. Dezember 2013, dem 3. Januar 2014, dem 2. Februar 2014, dem 2. März 2014, dem 2. April 2014, dem 3. Mai 2014 sowie dem 6. Juni 2014 zu zahlen;
        
3.    
die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag iHv. 268,68 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 22,39 Euro seit dem 2. Juli 2014, dem 2. August 2014, dem 2. September 2014, dem 2. Oktober 2014, dem 4. November 2014, dem 2. Dezember 2014, dem 3. Januar 2015, dem 3. Februar 2015, dem 3. März 2015, dem 2. April 2015, dem 5. Mai 2015 sowie dem 2. Juni 2015 zu zahlen;
        
4.    
die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag iHv. 333,45 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 36,58 Euro brutto seit dem 2. Juli 2015, dem 4. August 2015, dem 2. September 2015, dem 2. Oktober 2015, dem 3. November 2015, dem 2. Dezember 2015, dem 5. Januar 2016, dem 2. Februar 2016, dem 2. März 2016, dem 2. April 2016, dem 3. Mai 2016 sowie dem 2. Juni 2016 zu zahlen;
        
5.    
die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag iHv. 333,45 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 66,69 Euro brutto seit dem 2. Juli 2016, dem 2. August 2016, dem 2. September 2016, dem 5. Oktober 2016 sowie dem 3. November 2016 zu zahlen.
18
Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Anschlussrevision.

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