Aktenzeichen VII ZR 152/13
§ 157 BGB
Leitsatz
Wird ein Grundstück, dessen Schmutzwasser zuvor einer auf dem Grundstück befindlichen Kleinkläranlage mit einem an das öffentliche Abwassernetz angeschlossenen Überlauf zugeführt wurde, an eine neu errichtete öffentliche Schmutzwasserleitung angeschlossen, kann hierfür nach den Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser ein Baukostenzuschuss für einen “Anschluss an die öffentlichen Entwässerungsanlagen” geschuldet sein.
Verfahrensgang
vorgehend OLG Dresden, 28. Mai 2013, Az: 9 U 1991/12vorgehend LG Leipzig, 30. November 2012, Az: 8 O 1127/12
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung eines Baukostenzuschusses für den Anschluss an das öffentliche Abwassersystem sowie die Erstattung der Kosten für die Herstellung des Grundstücksanschlusses (Anschlusskanal).
2
Die klagende GmbH ist gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Leipzig-Land für die öffentliche Abwasserbeseitigung und für die Grundstücksentwässerung (Abwassersatzung – AbwS) vom 23. September 2010 (SächsABl. AAz. 2010, S. A 410 f.) Betreiber der dem Zweckverband übertragenen Aufgabe der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung für Leipzig-Land. Nach § 3 Abs. 3 AbwS bestimmen sich der Anschluss an das öffentliche Abwassernetz und die Entsorgung des Abwassers nach den Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser (AEB-A).
3
§ 2 Abs. 1 AEBA (2008) lautet:
“Der Anschlussnehmer hat bei Anschluss an die öffentlichen Entwässerungsanlagen oder bei einer wesentlichen Erhöhung seiner Leistungsanforderungen einen Zuschuss zu den Kosten der öffentlichen Entwässerungsanlagen (Baukostenzuschuss) an die Gesellschaft zu zahlen.”
4
§ 3 AEBA lautet:
“§ 3 Grundstücksanschlüsse (Anschlusskanal), Anschlusskanalkosten
(1) Grundstücksanschlüsse (Anschlusskanäle) nach § 2 Nr. 7 der Abwasserentsorgungssatzung gehören zu den Betriebsanlagen der Gesellschaft.
(2) Die Herstellung des Grundstücksanschlusses (Anschlusskanal) erfolgt durch die Gesellschaft. Die Gesellschaft kann sich eines Dritten bedienen.
(3) Der Grundstücksanschluss (Anschlusskanal) beginnt am öffentlichen Kanal oder Schacht und endet am Übergabeschacht auf dem Grundstück. Ist kein Übergabeschacht vorhanden, endet der Anschlusskanal an der Grundstücksgrenze.
…
(5) Der Anschlussnehmer zahlt der Gesellschaft die Kosten nach der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen ‘Regelung der Kostenerstattung durch Anschlussnehmer für Abwasser’ für die Herstellung, Veränderung oder Beseitigung des Grundstücksanschlusses (Anschlusskanal), die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich sind oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden. …”
5
Die Beklagten sind jeweils zur Hälfte Eigentümer eines Grundstücks in S. Jedenfalls bis zur Durchführung der streitgegenständlichen Baumaßnahmen wurde das auf diesem Grundstück anfallende häusliche Schmutzwasser zunächst einer auf dem Grundstück der Beklagten befindlichen Kleinkläranlage zugeführt. Deren Überfluss war an eine Abwasserleitung der Klägerin in Form einer Freigefälleleitung angeschlossen, die in das teilweise verrohrte öffentliche Gewässer B. mündete. Die in der Grube der Kleinkläranlage aufgefangenen Feststoffe wurden regelmäßig durch die Klägerin abgepumpt.
6
Im Zuge der Erschließung eines benachbarten Baugebietes errichtete die Klägerin eine neue öffentliche Abwasserdruckleitung als Schmutzwasserleitung und – soweit erforderlich, so auch auf dem Grundstück der Beklagten – öffentliche Anschlusskanäle, die ebenfalls als Druckleitungen ausgeführt waren. Teilweise vorhandene Abwasserkanäle wurden in das neue System integriert und die Anlage insgesamt an ein zentrales Klärwerk angeschlossen. Die bereits vorhandene Freigefälleleitung wird nunmehr ausschließlich für die Sammlung und Abführung von Niederschlagswasser verwendet (Trennsystem).
7
Unter dem 12. Dezember 2008 bot die Klägerin den Beklagten den Abschluss eines auf die Nutzung dieser neuen Anlagen gerichteten privat-rechtlichen Nutzungsvertrages an, dem Exemplare der AEB-A 2008, der Regelungen über die Kostenerstattung, des aktuell gültigen Preisblattes sowie eine Kalkulation des Baukostenzuschusses und der Hausanschlusskosten beigefügt waren. Seit dem 26. April 2011 nutzen die Beklagten die Abwasserentsorgungsanlage.
8
Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 4.252,42 € nebst Zinsen und vorgerichtliche Kosten abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich gewesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchten die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.