Handels- und Gesellschaftsrecht

Reichweite der Haftung des Halters eines in einer Werkstatthalle in Brand geratenen Kraftfahrzeuges

Aktenzeichen  VI ZR 374/19

Datum:
20.10.2020
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2020:201020UVIZR374.19.0
Normen:
§ 7 Abs 1 StVG
§ 115 Abs 1 S 1 Nr 1 VVG
Spruchkörper:
6. Zivilsenat

Leitsatz

Zur Reichweite der Haftung des Halters eines in einer Werkstatthalle in Brand geratenen Kraftfahrzeuges nach § 7 Abs. 1 StVG.

Verfahrensgang

vorgehend OLG Dresden, 3. September 2019, Az: 6 U 609/19, Urteilvorgehend LG Chemnitz, 31. Januar 2019, Az: 5 O 710/16

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. September 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Der klagende Gebäudeversicherer macht im Wege des Direktanspruchs gegen den beklagten Kfz-Haftpflichtversicherer Schadensersatzansprüche aus Halterhaftung (§ 7 Abs. 1 StVG) nach einem Brandereignis geltend.
2
Die Klägerin ist der Gebäudeversicherer der Firma O., die eine Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt betreibt. Am 14. Dezember 2012 wurde ein bei der Beklagten haftpflichtversicherter Lkw zur Firma O. gebracht, nachdem er auf der Autobahn ein Rad verloren hatte, das im Zuge einer Notreparatur ersetzt worden war. Der Lkw wurde im Werkstattgebäude aufgebockt, das linke hintere Rad abmontiert, der Bremssattel abgebaut. Wegen des Fehlens von Ersatzteilen wurde die Reparatur sodann unterbrochen. Am 15. Dezember 2012 brannte die Werkstatt der Firma O. fast vollständig aus. Die Klägerin regulierte gegenüber der Firma O. bislang einen Schaden in Höhe von rund 1,8 Mio. €.
3
Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht (§ 86 Abs. 1 VVG) einen Zahlungsanspruch in Höhe von 1 Mio. € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend.
4
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils vollständig abgewiesen. Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

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