Aktenzeichen IX ZR 319/16
Leitsatz
Zur Frage, wem gegenüber die Deckungsanfechtung von Zahlungen möglich ist, die ein Schuldner an die Betreiberin des Systems zur Erhebung der Lkw-Maut im Guthabenabrechnungsverfahren erbracht hat (Ergänzung von BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013, IX ZR 319/12, ZInsO 2013, 2271).
Verfahrensgang
vorgehend KG Berlin, 29. November 2016, Az: 14 U 167/14vorgehend LG Berlin, 6. November 2014, Az: 23 O 82/14nachgehend BGH, 13. Dezember 2018, Az: IX ZR 319/16, Beschluss
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 29. November 2016 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen, die auch die Kosten der Streithelferin zu tragen hat.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Auf Antrag des Finanzamtes vom 18. Juni 2012 eröffnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 31. Oktober 2012 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der P. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Die Schuldnerin betrieb ein Transportunternehmen. Die Beklagte (nachfolgend auch: Betreiberin) ist im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland, die dem Rechtsstreit als Streithelferin auf Seiten des Klägers beigetreten ist, die private Betreiberin des Systems zur Erhebung von streckenbezogenen gesetzlichen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen (Lkw-Maut).
2
Die Schuldnerin nahm zur Abrechnung der Mautgebühren an dem von der Beklagten angebotenen Guthabenabrechnungsverfahren teil. Wählt der Mautschuldner dieses Verfahren, muss er auf einem Konto bei der Beklagten ein Guthaben unterhalten, von dem laufend die aufgrund mautpflichtiger Fahrten angefallenen Beträge durch die Beklagte abgebucht und an das Bundesamt für Güterverkehr ausgekehrt werden. In diesem Verfahren leistete die Schuldnerin an die Beklagte im Zeitraum 19. März 2012 bis 28. August 2012 durch Drittzahlungen ihrer Geschäftsführer Beträge in Höhe von insgesamt 10.560 €, deren Rückgewähr der Kläger von der Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung begehrt.
3
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf das Rechtsmittel des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 10.560 € nebst Zinsen zu zahlen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Die Beklagte meint, nicht sie, sondern die Bundesrepublik Deutschland, an die sie die Beträge ausgekehrt habe, sei passivlegitimiert. Sie habe nur als unselbständige Zahlstelle der Streithelferin gehandelt.