Familienrecht

Beschwerde des Verfahrenspflegers in Unterbringungssachen: Statthaftigkeit nach Erledigung der Hauptsache

Aktenzeichen  XII ZB 460/16

Datum:
22.3.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2017:220317BXIIZB460.16.0
Normen:
§ 62 FamFG
§ 335 Abs 2 FamFG
Spruchkörper:
12. Zivilsenat

Leitsatz

Das dem Verfahrenspfleger nach § 335 Abs. 2 FamFG eingeräumte Beschwerderecht umfasst nicht die Antragsbefugnis nach § 62 FamFG (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012, XII ZB 389/11, FamRZ 2012, 619).

Verfahrensgang

vorgehend LG Stuttgart, 25. August 2016, Az: 10 T 374/16vorgehend AG Ludwigsburg, 12. August 2016, Az: 2 XVII 422/16

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Verfahrenspflegers gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25. August 2016 wird verworfen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.
1
Die Betroffene, die an Demenz mit psychomotorischer Unruhe und Sturzneigung leidet und nicht geh- und stehfähig ist, stürzte im Seniorenpflegeheim und zog sich dabei ein Brillenhämatom zu. Auf Antrag der vorsorgebevollmächtigten Tochter der Betroffenen (Beteiligte zu 2) hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 12. August 2016 eine zeitweilige Schutzfixierung der Betroffenen in Form einer 3-Punkt-Fixierung bei Bedarf während der Nachtzeit und eines Bauchgurts im Sitzwagen/Sitzhose bis zum 31. August 2016 genehmigt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Verfahrenspflegers hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der hiergegen erhobenen Rechtsbeschwerde begehrt der Verfahrenspfleger die Feststellung, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben.
II.
2
Die nach §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 335 Abs. 2 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde des Verfahrenspflegers ist unzulässig.
3
Zwar hat der Verfahrenspfleger gemäß § 335 Abs. 2 FamFG in Unterbringungssachen ein eigenes Beschwerderecht. Dies umfasst im Falle der Erledigung indes nicht die Antragsbefugnis nach § 62 FamFG. Denn § 62 FamFG setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut voraus, dass der “Beschwerdeführer” durch die erledigte Maßnahme in seinen Rechten verletzt worden ist (vgl. BT-Drucks 16/6308 S. 205). Demgemäß kann auch nur derjenige Beteiligte antragsbefugt sein, dessen Rechtssphäre betroffen ist und der ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 62 Abs. 2 FamFG an der Feststellung hat (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 – XII ZB 389/11 – FamRZ 2012, 619 Rn. 13).
4
Zur Einlegung der Beschwerde im Namen der Betroffenen ist der Verfahrenspfleger nicht befugt (Senatsbeschluss vom 14. August 2013 – XII ZB 270/13 – juris Rn. 4 f.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 22. August 2012 – XII ZB 474/11 – FamRZ 2012, 1798 Rn. 13 für das Betreuungsverfahren).
Dose      
        
Schilling      
        
Günter
        
Botur      
        
Krüger      
        

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Die Scheidung einer Ehe

War es bis vor etlichen Jahren noch undenkbar, eine Ehe scheiden zu lassen, so ist eine Scheidung heute gesellschaftlich akzeptiert. Die Zahlen der letzten Jahre zeigen einen deutlichen Trend: Beinahe jede zweite Ehe wird im Laufe der Zeit geschieden. Was es zu beachten gilt, erfahren Sie hier.
Mehr lesen