Strafrecht

Einziehungsanordnung bei Erklärung des Verzichts auf Rückgabe

Aktenzeichen  5 StR 539/18

Datum:
10.12.2018
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2018:101218B5STR539.18.0
Normen:
§ 73 StGB
§§ 73ff StGB
Spruchkörper:
5. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 14. Mai 2018, Az: 509 KLs 14/18

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Mai 2018 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Einer Anordnung der Einziehung sichergestellter Gegenstände bedarf es regelmäßig nicht, wenn die Angeklagten auf deren Rückgabe wirksam verzichtet haben (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2018 – 5 StR 611/17, NStZ 2018, 333).
Mutzbauer     
      
König     
      
Berger
      
Mosbacher     
      
Köhler     
      

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