Strafrecht

Strafbemessung bei Betäubungsmitteldelikt: Anrechung von Abschiebungshaft in Thailand

Aktenzeichen  6 StR 8/20

Datum:
24.3.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2020:240320B6STR8.20.0
Normen:
§ 51 Abs 3 StGB
Spruchkörper:
6. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Stade, 24. Juni 2019, Az: 101 KLs 2/19

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 24. Juni 2019 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die in Thailand erlittene Abschiebungshaft im Maßstab 1:3 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1
Ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 30) hat sich der Angeklagte in Thailand neun Tage in Abschiebungshaft befunden (zur Notwendigkeit einer Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab bei Abschiebungshaft vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. April 1997 – 5 StR 674/96, NStZ 1997, 385; vom 5. Juni 2012 – 4 StR 58/12, NStZ-RR 2012, 271). Um jede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, setzt der Senat den Anrechnungsmaßstab auf 1:3 fest (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. November 2014 – 1 StR 299/14 Rn. 41; Beschluss vom 22. Dezember 2011 – 4 StR 514/11).
Sander     
        
König     
        
Feilcke
        
Tiemann     
        
von Schmettau     
        

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