Strafrecht

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Einziehung der Betäubungsmittel nach altem Recht

Aktenzeichen  3 StR 210/18

Datum:
19.2.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2019:190219B3STR210.18.0
Normen:
§ 33 Abs 2 BtMG vom 28.03.2000
§ 74 StGB vom 13.11.1998
§ 74a StGB vom 13.11.1998
Spruchkörper:
3. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Duisburg, 16. Oktober 2017, Az: 33 KLs 11/16nachgehend BGH, 2. Mai 2019, Az: 3 StR 210/18, Beschluss

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 16. Oktober 2017 aufgehoben, soweit die Einziehung von „BtM, Marihuana in Metalldose“ angeordnet worden ist; diese entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
Die auf die allgemeine Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch die Einziehungsentscheidung erweist sich überwiegend als rechtsfehlerfrei; sie kann indes keinen Bestand haben, soweit die Einziehung des bei dem Angeklagten sichergestellten „BtM, Marihuana in Metalldose“ (lfd. Nr. 101, Ass. Nr. „BKA“ 11.1) angeordnet worden ist. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Ausweislich der Urteilsgründe (…) war der Besitz der sichergestellten Betäubungsmittel nicht Gegenstand der Anklage. Voraussetzung der Einziehung gemäß § 33 Abs. 2 BtMG a. F., § 74, 74a StGB a. F. ist aber, dass die konkret einzuziehenden Betäubungsmittel Gegenstand einer von der Anklage umschriebenen und vom Gericht festgestellten Anknüpfungstat sind (Senat, Beschluss vom 25. April 2017 – 3 StR 81/17 – Rn 6; Senat NStZ-RR 2017, 220 mwN; BGH NStZ-RR 2004, 347, 348); dies gilt auch für den Fall der Sicherungseinziehung (Weber BtMG, 5. Auflage, § 33 Rn 301, 366, 416). Die zum 1. Juli 2017 eingetretene Rechtsänderung wirkt sich im vorliegenden Fall nicht aus (§ 2 Abs. 1, Abs. 5 StGB). Angesichts der Urteilsfeststellungen (…) ist auszuschließen, dass im Rahmen einer erneuten Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden können, die eine Zuordnung der sichergestellten Betäubungsmittel zu einer der hier angeklagten Taten noch ermöglichen würden. Der Senat kann daher selbst in der Sache entscheiden.“
3
Dem schließt sich der Senat an.
4
Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Schäfer     
        
Gericke     
        
Wimmer
        
Tiemann     
        
Hoch     
        

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