Strafrecht

Parteiverrat durch Rechtsanwalt: Strafmilderung durch Täter-Opfer-Ausgleich

Aktenzeichen  4 StR 611/19

Datum:
14.7.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2020:140720B4STR611.19.0
Normen:
§ 46a Nr 1 StGB
§ 356 StGB
Spruchkörper:
4. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Münster, 11. April 2019, Az: 9 KLs 1/19nachgehend BGH, 12. August 2020, Az: 4 StR 611/19, Beschluss

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 11. April 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat merkt an:
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, findet die Regelung des § 46a Nr. 1 StGB nach der vom Senat zur Unanwendbarkeit dieser Vorschrift auf „opferlose“ Delikte entwickelten Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 ‒ 4 StR 213/14, BGHSt 60, 84; Schneider in LK-StGB, 13. Aufl., § 46a Rn. 12 ff.) auf Taten nach § 356 StGB keine Anwendung. Denn die Strafvorschrift des Parteiverrats schützt keine Individualrechtsgüter, sondern das Vertrauen der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit und Integrität der Anwalt- und Rechtsbeistandschaft (vgl. BGH, Urteile vom 21. Juli 1999 ‒ 2 StR 24/99, BGHSt 45, 148, 153; vom 24. Juni 1960 ‒ 2 StR 621/59, BGHSt 15, 332, 336; BVerfG, NJW 2001, 3180, 3181; HansOLG Hamburg, StV 2017, 184).
Quentin     
        
Bender     
        
Bartel
        
Sturm     
        
Rommel     
        

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