Aktenzeichen IX ZB 46/19
§ 577 Abs 1 S 2 ZPO
Verfahrensgang
vorgehend OLG Hamm, 8. März 2019, Az: 15 W 62/19
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. März 2019 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe
1
Die Eingabe des Schuldners ist als Rechtsbeschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss des Oberlandesgerichts auszulegen. Dem Vorbringen des Schuldners kann entnommen werden, dass er eine Überprüfung der Entscheidung begehrt und damit die beim Oberlandesgericht angebrachten Anträge, die sein Insolvenzverfahren betreffen, weiterverfolgen, insbesondere die Aufhebung des Insolvenzbeschlags und eine sofortige Restschuldbefreiung erreichen will.
2
Gegen den Beschluss, mit dem das Oberlandesgericht, das in dem Insolvenzverfahren weder Beschwerde- noch Rechtsbeschwerdegericht ist, die Beschwerde des Schuldners als unzulässig verworfen hat, ist weder die Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO) noch ein anderes Rechtsmittel statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist daher nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
3
Soweit der Schuldner die Erteilung von Weisungen an das Insolvenzgericht, den Verwalter und an Drittschuldner begehrt, ist er bereits darauf hingewiesen worden, dass es dem Bundesgerichtshof verwehrt ist, außerhalb der gesetzlich bestimmten Verfahrensregeln auf die Abwicklung seines Insolvenzverfahrens Einfluss zu nehmen.
Grupp
Gehrlein
Lohmann
Möhring
Schultz