Arbeitsrecht

Nichtzulassungsbeschwerde – Vertretungszwang – Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens – sozialgerichtliches Verfahren

Aktenzeichen  B 5 R 175/15 B

Datum:
20.5.2015
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BSG
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BSG:2015:200515BB5R17515B0
Normen:
§ 160a Abs 1 SGG
§ 73 Abs 4 SGG
§ 169 SGG
§ 179 SGG
Spruchkörper:
5. Senat

Verfahrensgang

vorgehend SG Landshut, 11. Juni 2013, Az: S 12 R 627/10, Urteilvorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 23. Juni 2014, Az: L 14 R 868/13, Beschluss

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1
Mit Beschluss vom 23.6.2014 hat das Bayerische LSG einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers unter dem Aktenzeichen B 5 R 286/14 B Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 20.10.2014 zurückgenommen. Mit Schreiben vom 29.4.2015 hat der Kläger persönlich die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt.
2
Der Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den oben genannten Beschluss des LSG ist unzulässig, weil er nicht formgerecht gestellt worden ist. Gemäß § 73 Abs 4 S 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) müssen sich die Beteiligten – außer im Prozesskostenhilfeverfahren – durch zugelassene Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dem Vertretungszwang unterliegen alle Prozesshandlungen im gesamten Verfahren, und damit auch der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl auch BFH Beschluss vom 19.5.1994   VIII B 26/94 – Juris RdNr 5 f).
3
Der Antrag des Klägers ist daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG entsprechend).
4
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

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