Familienrecht

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde mangels Beitritts von 100 Wahlberechtigten gem § 26 Abs 3 S 2 Alt 2 EuWG

Aktenzeichen  2 BvC 3/10

Datum:
18.10.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2010:cs20101018.2bvc000310
Normen:
§ 48 Abs 1 Alt 2 BVerfGG
§ 26 Abs 3 S 2 Alt 2 EuWG
Spruchkörper:
2. Senat

Gründe

1
Die Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie ohne den gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 Europawahlgesetz erforderlichen Beitritt
von mindestens 100 Wahlberechtigten erhoben wurde (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 31. Mai 2005 – 2 BvC 1/05
-, juris). Die Begründung der Beschwerde gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, an der das Bundesverfassungsgericht
auch für die dem § 26 Abs. 3 Satz 2 Europawahlgesetz entsprechende Regelung in § 48 BVerfGG bereits wiederholt festgehalten
hat (vgl. BVerfGE 1, 430 ; 14, 196 ; 58, 170 ; 79, 47 ).

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