Aktenzeichen 2 BvR 2625/10
Verfahrensgang
vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 18. November 2010, Az: 9 B 2110/10, Beschlussvorgehend VG Frankfurt, 28. September 2010, Az: 8 L 2563/10.F, Beschlussnachgehend BVerfG, 17. Mai 2011, Az: 2 BvR 2625/10, Nichtannahmebeschluss
Tenor
Der Ausländerbehörde der Stadt Frankfurt am Main wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde untersagt,
die in ihrer Verfügung vom 25. August 2010 angedrohte Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Bosnien-Herzegowina zu vollziehen.
Gründe
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig
regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten
ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich
außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich
unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten
würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen
abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber
zu versagen wäre (BVerfGE 88, 25 ; 89, 109 ; stRspr).
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2. Nach vorläufiger Prüfung kann nicht festgestellt werden, dass die von der Beschwerdeführerin erhobene Verfassungsbeschwerde
unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.
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Die Beschwerdeführerin rügt, den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde genügend, dass bei Auslegung
und Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG Bedeutung und Tragweite des Art. 6 Abs. 1 GG verkannt worden seien, weil ihr
Ehemann wegen seiner Erkrankung ihres persönlichen Beistands bedürfe. Es bedarf insoweit weiterer Klärung, ob die verwaltungsgerichtliche
Würdigung, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei nicht auf ihre ununterbrochene Anwesenheit angewiesen, verfassungsgerichtlicher
Überprüfung standhält.
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Die danach gebotene Abwägung führt zum Erlass der einstweiligen Anordnung. Der Beschwerdeführerin droht durch den Vollzug
der Abschiebung angesichts der Trennung der ehelichen Lebensgemeinschaft ein schwerer und nicht ohne Weiteres wieder gutzumachender
Nachteil. Demgegenüber wiegen etwaige Nachteile, die durch den auf überschaubare Zeit verlängerten Aufenthalt der Beschwerdeführerin
in Deutschland entstehen, weniger schwer.