Aktenzeichen 2 BvR 43/10, 2 BvR 86/10, 2 BvR 140/10
§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG
§ 33a StPO
§ 120 StVollzG
Verfahrensgang
vorgehend OLG Nürnberg, 26. November 2009, Az: 2 Ws 562/09, Beschlussvorgehend OLG Nürnberg, 3. Dezember 2009, Az: 2 Ws 578/09, Beschlussvorgehend OLG Nürnberg, 7. Dezember 2009, Az: 1 Ws 659/09, Beschluss
Gründe
1
                            Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen
      nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerden mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig sind. Der Beschwerdeführer rügt einen
      Gehörsverstoß, ohne zunächst die Anhörungsrüge (§ 33a StPO i.V.m. § 120 StVollzG) erhoben zu haben, die, soweit statthaft,
      zum Rechtsweg gehört (vgl. BVerfGE 122, 190 ).
   
2
                            Der Beschwerdeführer beanstandet unter anderem, dass die Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft ihm im Verfahren vor
      dem Oberlandesgericht nicht zur Kenntnis gegeben worden seien. Damit macht er substantiiert eine Verletzung seines Anspruchs
      auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend. Die Verfahrensbeteiligten müssen grundsätzlich Gelegenheit haben, sich
      zu Stellungnahmen der Gegenseite in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern (vgl. BVerfGE 19, 32 ; 49, 325 ;
      BVerfGK 7, 438 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. August 1992 – 2 BvR 628/92 -, juris; Beschluss
      der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2009 – 1 BvR 188/09 -, NVwZ 2009, S. 580; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
      Senats vom 30. Juli 2009 – 2 BvR 1575/09 -, juris). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist daher verletzt, wenn das Gericht
      einem Verfahrensbeteiligten, bevor es eine ihm ungünstige Entscheidung trifft, keine Gelegenheit gibt, zu der im Verfahren
      abgegebenen Stellungnahme der Gegenseite Stellung zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15.
      November 2010 – 2 BvR 1183/09 -, juris). Dies gilt – auch wenn der Gehörsverstoß zur Aufhebung der ergangenen Entscheidung
      nur unter der Voraussetzung führt, dass sie auf dem Verstoß beruht (vgl. BVerfGE 7, 239 ; 13, 132 ; 52, 131 <152
      f.>; 89, 381 ; stRspr) – unabhängig davon, ob unter den gegebenen Umständen von der Möglichkeit auszugehen ist, dass
      eine mögliche Gegenstellungnahme Einfluss auf das Entscheidungsergebnis gewinnt, oder nicht. Denn der grundrechtliche Anspruch
      auf rechtliches Gehör dient nicht nur der Gewährleistung sachrichtiger Entscheidungen, sondern auch der Wahrung der Subjektstellung
      der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 107, 395 ; zur Bedeutung des Rechts auf Äußerung zum Vortrag
      der Gegenseite als Grundlage des Vertrauens der Verfahrensbeteiligten in die Arbeit der Justiz vgl. auch EGMR, Urteil vom
      21. Februar 2002, Ziegler v. Switzerland, Appl. no. 33499/96, Rn. 38; Urteil vom 19. Mai 2005, Steck-Risch et al. v. Liechtenstein,
      Appl. no. 63151/00, Rn. 57).
   
3
                            Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
   
4
                            Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
   




