Aktenzeichen 1 BvR 508/11
§ 23 Abs 1 S 2 Halbs 1 BVerfGG
§ 90 Abs 2 BVerfGG
KPKBG
Gründe
1
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1
und § 92 BVerfGG genügt und ihr der Grundsatz der Subsidiarität gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG entgegensteht.
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.