Aktenzeichen 1 BvR 2336/11
Verfahrensgang
vorgehend OLG Düsseldorf, 5. August 2011, Az: I- 22 W 9/11, Beschlussvorgehend OLG Düsseldorf, 14. Juli 2011, Az: I- 22 W 9/11, Beschlussvorgehend LG Krefeld, 13. Januar 2011, Az: 3 O 282/10, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Dem Beschwerdeführer und seinem Bevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. H., wird gemäß § 34 Absatz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz
eine Missbrauchsgebühr in Höhe von jeweils 250 € (in Worten: zweihundertfünfzig Euro) auferlegt.
Gründe
1
Dem Beschwerdeführer und seinem Verfahrensbevollmächtigten wird jeweils eine Missbrauchsgebühr auferlegt, weil die Einlegung
der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt (§ 34 Abs. 2 BVerfGG). Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde
offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen
werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 ).
2
Die offensichtliche Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wird hier verschleiert durch falsche Angaben über entscheidungserhebliche
Umstände, die unter grobem Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten gemacht wurden; ein vorsätzliches Verhalten oder gar eine
absichtliche Täuschung ist für die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer
des Zweiten Senats vom 13. November 2009 – 2 BvR 1398/09 -, juris). So hat ausweislich der angegriffenen Beschlüsse der Beklagte
des Ausgangsverfahrens weder den Rücktritt von dem Architektenvertrag mit dem Beschwerdeführer erklärt noch lagen bei der
(ursprünglich aufgetretenen) Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen dem Beschwerdeführer und einem weiteren Gesellschafter
die Voraussetzungen einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor. Andere relevante Besonderheiten des Sachverhalts, die sich
aus den angegriffenen Beschlüssen ergeben, verschweigt der Beschwerdeführer, etwa den Zeitpunkt und die Umstände der liquidationslosen
Beendigung der Gesellschaft.
3
Die Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt werden, wenn ihm die missbräuchliche Handlung
zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6, 219 ; 10, 94 ). Im vorliegenden Fall ist von einer geteilten Verantwortlichkeit
zwischen Beschwerdeführer und Bevollmächtigtem auszugehen.
4
Von einer weiteren Begründung wird – insbesondere im Hinblick auf die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung
– nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.