Aktenzeichen 1 BvR 2642/11, 1 BvR 2812/11, 1 BvR 2815/11
§ 34 Abs 2 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 21. September 2011, Az: 14 A 1595/11, Beschlussvorgehend VG Gelsenkirchen, 1. Juli 2011, Az: 2 K 2222/08, Urteilvorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 19. Oktober 2011, Az: 14 A 2033/11, Beschlussvorgehend VG Gelsenkirchen, 15. August 2011, Az: 2 K 649/10, Urteilvorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 19. Oktober 2011, Az: 14 A 2034/11, Beschlussvorgehend VG Gelsenkirchen, 15. August 2011, Az: 2 K 1581/10, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerinnen wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 € (in Worten: eintausend Euro)
auferlegt.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen eine nach dem Einspiel-ergebnis von Geldspielgeräten bemessene Vergnügungsteuer.
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1. Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht
vorliegen. Die Verfassungsbeschwerden haben weder grundsätzliche Bedeutung noch sind ihre Annahmen zur Durchsetzung von Grundrechten
oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführerinnen angezeigt, weil sie bereits mangels einer den Anforderungen der
§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechenden Begründung unzulässig sind.
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Nach den hierin enthaltenen Mindestanforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde muss ein Beschwerdeführer die
Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert
und schlüssig vortragen (vgl. BVerfGE 81, 208 ; 81, 347 ; 99, 84 ; stRspr). Soweit das Bundesverfassungsgericht
für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe formuliert hat, muss der Beschwerdeführer anhand dieser Maßstäbe
aufzeigen, inwieweit seine Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt sein sollen (vgl. BVerfGE 101, 331 ;
102, 147 ). Diesen Anforderungen werden die vorliegenden Verfassungsbeschwerden nicht gerecht, da sie weder eine Auseinandersetzung
mit den Maßstäben der als verletzt gerügten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte noch einen Vortrag der hiernach relevanten
Tatsachen enthalten.
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2. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 € beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.
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Ein Missbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist
und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer
des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 – 1 BvR 915/04 -, NJW 2004, S. 2959). Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen,
dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird
und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann. Dies gilt namentlich dann,
wenn trotz mehrerer Nichtannahmeentscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen weiterhin Verfassungsbeschwerden ohne wesentliche
neue Gesichtspunkte anhängig gemacht werden (BVerfGK 6, 219; 10, 94 ). Die Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmächtigten
des Beschwerdeführers auferlegt werden, wenn ihm die missbräuchliche Handlung zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6, 219 ;
10, 94 ).
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Nach diesen Maßstäben liegt eine den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerinnen zuzurechnende missbräuchliche Erhebung der
Verfassungsbeschwerden vor. Jedem Einsichtigen wäre ohne Schwierigkeiten erkennbar gewesen, dass Verfassungsbeschwerden wie
die vorliegenden den Begründungsanforderungen bei Weitem nicht genügen und damit offensichtlich unzulässig sind. Hinzu kommt,
dass die Bevollmächtigten namens verschiedener Beschwerdeführer bereits zahlreiche Verfassungsbeschwerden mit ähnlichen, teilweise
gleichen Begründungen erhoben haben, die – soweit sie bereits entschieden wurden – nicht zur Entscheidung angenommen wurden
(vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. März 2011 – 1 BvR 2990/10 -, vom 13. April 2011 – 1 BvR 2895/09 –
und vom 8. September 2011 – 1 BvR 2558/10 -).
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Von einer weiteren Begründung wird – insbesondere im Hinblick auf die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung
– nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.