IT- und Medienrecht

Erlass einer einstweiligen Anordnung: Aufschub des Inkrafttretens der Reglungen über die Einführung einer Preisansagepflicht für Call-by-Call-Telefonate – Fehlen einer Übergangsfrist – hier: Vorabentscheidung gem § 32 Abs 5 S 2 BVerfGG

Aktenzeichen  1 BvR 367/12

Datum:
4.5.2012
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Einstweilige Anordnung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2012:rs20120504.1bvr036712
Normen:
§ 32 Abs 5 S 2 BVerfGG
§ 66b Abs 1 S 1 TKG 2004
§ 66b Abs 1 S 1 TKG 2004 vom 03.05.2012
§ 66g Nr 1 TKG 2004
§ 149 Abs 1 Nr 13d TKG 2004
Spruchkörper:
1. Senat

Tenor

Artikel 1 Nummer 62 Buchstabe a) aa) des vom Deutschen Bundestag am 9. Februar 2012 beschlossenen und vom Bundespräsidenten am 3. Mai 2012 ausgefertigten Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen tritt nicht vor dem 1. August 2012 in Kraft.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Die Begründung wird den Beteiligten gesondert übermittelt (§ 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG).

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