IT- und Medienrecht

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: “Blockupy Frankfurt” (Besetzung der Frankfurter Innenstadt zu Blockadezwecken) und Versammlungsfreiheit – kein Überwiegen der für Erlass der eA sprechenden Gründe im Rahmen der Folgenabwägung

Aktenzeichen  1 BvQ 17/12

Datum:
16.5.2012
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Ablehnung einstweilige Anordnung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2012:qk20120516.1bvq001712
Normen:
Art 8 Abs 1 GG
Art 8 Abs 2 GG
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§ 15 Abs 1 VersammlG
Spruchkörper:
1. Senat 1. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 16. Mai 2012, Az: 8 B 1150/12, Beschlussvorgehend VG Frankfurt, 14. Mai 2012, Az: 5 L 1655/12.F, Beschlussvorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 16. Mai 2012, Az: 8 B 1156/12, Beschlussvorgehend VG Frankfurt, 14. Mai 2012, Az: 5 L 1684/12.F, Beschlussvorgehend VG Frankfurt, 14. Mai 2012, Az: 5 L 1683/12.F, Beschluss

Gründe

1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der versammlungsrechtliche Verfügungen der Stadt Frankfurt am Main betrifft,
mit denen den Antragstellern insbesondere verboten wurde, vom 17. Mai 2012 bis zum 19. Mai 2012 mehrere Plätze in der Frankfurter
Innenstadt mit jeweils erwarteten 1.000 Teilnehmern zu Blockadezwecken zu besetzen, einen Infostand sowie eine Auftaktkundgebung
am 16. Mai 2012 zu errichten beziehungsweise zu veranstalten sowie eine Veranstaltung am 18. Mai 2012 vor der Deutschen Bank
durchzuführen, hat unbeachtet der Frage der Zulässigkeit des Antrags keinen Erfolg.

2
Im Rahmen der bei der Prüfung von Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Bundesverfassungsgericht grundsätzlich
maßgeblichen Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 88, 185 ; 91, 252 ; 111, 147 ; stRspr) ist vorliegend
ausgehend vom Vorbringen der Antragsteller und den vorläufigen Rechtsschutzentscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht erkennbar,
dass die Nachteile der Antragsteller im Verhältnis zu den drohenden Nachteilen dritter Grundrechtsberechtigter so schwer wiegen,
dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht dringend geboten wäre.

3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Gültigkeit von Gutscheinen

Sie erweisen sich immer wieder als beliebtes Geschenk oder werden oft bei Rückgabe von Waren statt Geld ausgezahlt: Gutscheine. Doch wie lange sind Gutscheine eigentlich gültig, ist eine Einlösbarkeit von einem Monat überhaupt rechtmäßig und was passiert, wenn der Gutschein doch einmal verfällt?
Mehr lesen

Kostenloses Streaming – Wann mache ich mich strafbar?

Sicher schauen Sie auch gerne Filme im Internet an. Dort ist die Auswahl mittlerweile so groß, dass das übliche TV-Programm für manch einen fast überflüssig wird. Unseriöse Anbieter sollte man aber lieber meiden. Warum, erfahren Sie in diesem Artikel.
Mehr lesen

Unerwünschte Werbung: Rechte und Schutz

Ganz gleich, ob ein Telefonanbieter Ihnen ein Produkt am Telefon aufschwatzen möchte oder eine Krankenkasse Sie abwerben möchte – nervig können unerwünschte Werbeanrufe, -emails oder -schreiben schnell werden. Was erlaubt ist und wie Sie dagegen vorgehen können, erfahren Sie hier.
Mehr lesen