Arbeitsrecht

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Rechts auf freie Wahl des Arbeitsplatzes durch qua Gesetz vollzogene Zuweisung eines anderen Arbeitgebers – Übergang der Arbeitsverhältnisse nichtwissenschaftlich beschäftigter Mitarbeitern vom Land Hessen auf das Universitätsklinikum Gießen und Marburg durch § 3 Abs 1 S 1, S 3 GießenuaUniKlinErG HE 2005 (siehe BVerfGE 128, 157) – hier: teilweise Unzulässigkeit mangels hinreichender Substantiierung – Gegenstandswertfestsetzung auf 12000 Euro

Aktenzeichen  1 BvR 2821/09

Datum:
15.5.2012
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Stattgebender Kammerbeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120515.1bvr282109
Normen:
Art 12 Abs 1 S 1 GG
Art 101 Abs 1 S 2 GG
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 34a Abs 3 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
§ 93c Abs 1 S 1 BVerfGG
§ 613a Abs 1 BGB
Art 1 Abs 1 EGRL 23/2001
§ 3 Abs 1 S 1 GießenuaUniKlinErG HE 2005
§ 3 Abs 1 S 3 GießenuaUniKlinErG HE 2005
§ 22 Abs 7 GießenuaUniKlinErG HE 2005
§ 14 Abs 1 RVG
§ 37 Abs 2 S 2 RVG
UniKlinARStärkG HE
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend BAG, 25. Juni 2009, Az: 8 AZR 780/07, Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 30. August 2007, Az: 2 Sa 702/07, Urteilvorgehend ArbG Marburg, 16. März 2007, Az: 2 Ca 441/06, Urteil

Tenor

1. Die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Juni 2009 – 8 AZR 780/07 – und des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. August 2007 – 2 Sa 702/07 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Hessische Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
3. …
4. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 12.000 € (in Worten: zwölftausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die durch hessisches Landesgesetz angeordnete Überleitung des Arbeitsverhältnisses des
Beschwerdeführers auf einen neuen Arbeitgeber in Vorbereitung und Umsetzung der Privatisierung der Universitätskliniken Gießen
und Marburg.

2
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen Urteile des Arbeitsgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts,
durch die eine Klage auf Feststellung des Fortbestands seines Arbeitsverhältnisses mit dem Land Hessen, dem Beklagten des
Ausgangsverfahrens, abgewiesen wurde. Mittelbar wendet sich die Verfassungsbeschwerde gegen das hessische Gesetz über die
Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg (UK-Gesetz) vom 16. Juni 2005 (GVBl I S. 432; im Folgenden: UKG).

3
1. Das Gesetz über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg regelt in § 1 Abs. 3 Satz 1, dass Rechte, Pflichten
und Zuständigkeiten der bislang selbständigen Universitätskliniken Gießen und Marburg im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf
das Universitätsklinikum Gießen und Marburg als neu errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts übergehen. § 3 Abs. 1 UKG bestimmt
die neue rechtliche Zuordnung der nichtwissenschaftlichen Beschäftigten der beiden Kliniken. Damit wurden die bisher in der
Krankenversorgung und Verwaltung der beiden Kliniken tätigen nichtwissenschaftlichen Beschäftigten, die Arbeitnehmerinnen,
Arbeitnehmer oder Auszubildende des Landes waren, von der Justus-Liebig-Universität Gießen und der Philipps-Universität Marburg
“zum Universitätsklinikum Gießen und Marburg versetzt und in den Anstaltsdienst übergeleitet”. Dazu gehörte der Beschwerdeführer.
Diejenigen, die Beschäftigte im Anstaltsdienst der beiden Kliniken waren, wurden ebenfalls Beschäftigte des Universitätsklinikums
Gießen und Marburg. Für beide Gruppen regelt § 3 Abs. 1 Satz 3 UKG, dass das Universitätsklinikum Gießen und Marburg (unmittelbar
kraft Gesetzes) in die Rechte und Pflichten der Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse eintritt.

4
Anfang Juli 2005 informierte das Universitätsklinikum Gießen und Marburg die nichtwissenschaftlichen Beschäftigten darüber,
dass es mit Wirkung vom 1. Juli 2005 als neuer Arbeitgeber aufgrund des Gesetzes über die Errichtung des Universitätsklinikums
Gießen und Marburg in die Rechte und Pflichten der mit den Beschäftigten bestehenden Arbeitsverhältnisse eintrete.

5
Am 1. Dezember 2005 verordnete die Hessische Landesregierung aufgrund § 5 UKG die Umwandlung des Universitätsklinikums Gießen
und Marburg in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (UGM-GmbH). Der Formwechsel wurde mit der Eintragung in das Handelsregister
am 2. Januar 2006 wirksam. Mit Wirkung zum 1. Februar 2006 verkaufte das Land 95 % der Geschäftsanteile der UGM-GmbH an die
R… AG.

6
2. Der Beschwerdeführer war seit 1991 als nichtwissenschaftlich tätiger Arbeiter des Klinikums der Philipps-Universität Marburg
beim Land beschäftigt. Mit seiner im September 2006 erhobenen Klage beantragte er festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis
mit dem Land Hessen über den 1. Juli 2005 hinaus fortbesteht.

7
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Dabei war das Arbeitsgericht zwar grundsätzlich der Auffassung, dass den von der Überleitung
betroffenen Beschäftigten in verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen
und Marburg ein Widerspruchsrecht gegen den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse zugestanden habe. Dieses Widerspruchsrecht
sei im Falle des Beschwerdeführers jedoch verwirkt, da er es nicht rechtzeitig ausgeübt habe.

8
Berufung und Revision blieben erfolglos. Sowohl Landesarbeitsgericht als auch Bundesarbeitsgericht gingen davon aus, dass
es auf die vom Arbeitsgericht angenommene Verwirkung nicht ankomme. Ein Widerspruchsrecht habe dem Beschwerdeführer weder
aus dem Gesetz über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg selbst noch aus anderen gesetzlichen Bestimmungen
zugestanden. Der gesetzlich angeordnete Übergang des Arbeitsverhältnisses sei auch ohne Einräumung eines solchen Rechts wirksam
gewesen. Die Nichteinräumung eines Widerspruchsrechts verstoße weder gegen § 613a Abs. 6 BGB noch seien Grundrechte des Beschwerdeführers
verletzt. Auch europäischem Recht widerspreche die zwingend angeordnete Überleitung der Arbeitsverhältnisse nicht.

9
3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts “auf freie Wahl bzw. Beibehaltung
des Arbeitsplatzes aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (Würde des Menschen) sowie Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeines
Persönlichkeitsrecht)” und seines grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

10
Der Deutsche Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung, das Bundesministerium der Justiz sowie die Hessische Landesregierung
und der Hessische Landtag haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

II.
11
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Arbeitsgerichts sowie mittelbar gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG wendet,
liegen Gründe für die Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht beziehungsweise nicht mehr vor (1 und 2). Hinsichtlich der Urteile
des Landesarbeitsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts ist die Verfassungsbeschwerde hingegen zur Entscheidung anzunehmen
(3).

12
1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts richtet, kommt der Verfassungsbeschwerde weder
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung
von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde
hat insoweit keine Aussicht auf Erfolg, da sie mangels ausreichender Begründung unzulässig ist.

13
Eine substantiierte Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG) erfordert, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit
einer Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte hinreichend deutlich aufzeigt (vgl. BVerfGE 20, 323 <329
f.>; 28, 17 ; 89, 155 ; 98, 169 ). Dabei ist darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht durch die angegriffene
Maßnahme verletzt sein soll und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen sie kollidiert (vgl. BVerfGE 88, 40 ;
99, 84 ; 101, 331 ; 105, 252 ; 108, 370 ). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche
Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung
und ihrer konkreten Begründung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2011 – 1 BvR 2658/10
-, juris, Rn. 16; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. November 2011 – 1 BvR 78/08 -, juris, Rn. 22).

14
Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde in Bezug auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht. So ist das
Arbeitsgericht nicht – wie vom Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde gerügt – vom Fehlen eines Widerspruchsrechts
ausgegangen. Vielmehr hat das Arbeitsgericht ein solches Recht in verfassungskonformer Auslegung der gesetzlichen Überleitungsregelung
für gegeben erachtet. Die Abweisung der Klage hat das erstinstanzliche Gericht mit der angeblich verspätet erfolgten Ausübung
des so hergeleiteten Widerspruchsrechts durch den Beschwerdeführer begründet. Auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts zur
Verwirkung des Widerspruchsrechts geht der Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde jedoch nicht ein; eine Auseinandersetzung
mit den diesbezüglichen Argumenten des Arbeitsgerichts findet nicht statt. Der Beschwerdeführer beschäftigt sich ausschließlich
mit der von Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht vertretenen Auffassung, wonach ein Widerspruchsrecht bereits dem
Grunde nach nicht bestehe.

15
2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde mittelbar gegen die gesetzliche Überleitungsregelung in § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG
richtet, sind Gründe für ihre Annahme im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht mehr gegeben.

16
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss des Ersten Senats vom 25. Januar 2011 – 1 BvR 1741/09 – (BVerfGE 128, 157)
die Unvereinbarkeit von § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG mit Art. 12 Abs. 1 GG bereits mit Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG)
festgestellt. Für eine wiederholte entsprechende Entscheidung besteht kein Raum und kein Bedürfnis (vgl. BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2010 – 1 BvR 395/09 -, juris, Rn. 6).

17
3. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG
liegen vor, soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Urteile des Landesarbeitsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts
richtet. Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen, weil ihre Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte
des Beschwerdeführers auf freie Wahl des Arbeitsplatzes aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Demgegenüber wird der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Entscheidungen nicht in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter
aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt.

18
a) Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 25. Januar 2011 – 1 BvR 1741/09 – (BVerfGE 128, 157) die für
die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zur Reichweite des Grundrechts auf freie
Wahl des Arbeitsplatzes aus Art. 12 Abs. 1 GG bei einer gesetzlich angeordneten Überleitung von Arbeitsverhältnissen entschieden
(§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

19
Bezüglich der Urteile des Landesarbeitsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts ist die Verfassungsbeschwerde zulässig, obgleich
der Landesgesetzgeber dem Senatsbeschluss vom 25. Januar 2011 zwischenzeitlich Rechnung getragen und den betroffenen Beschäftigten
mit dem am 29. Dezember 2011 in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung der Arbeitnehmerrechte am Universitätsklinikum Gießen
und Marburg (GVBl I S. 816) ein Rückkehrrecht in den Landesdienst eingeräumt hat. Die Annahme eines fortwirkenden Rechtsschutzbedürfnisses
für eine Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde rechtfertigt sich hier ausnahmsweise aus einer fortbestehenden Beschwer
mit den Kosten des Ausgangsverfahrens. Eine solche Kostenbeschwer vermag zwar grundsätzlich ein Interesse an einer Entscheidung
über die Verfassungsbeschwerde nicht zu begründen (vgl. etwa BVerfGE 50, 244 ), weil sonst – trotz nicht mehr bestehender
Beschwer in der Hauptsache – lediglich wegen des Kosteninteresses eine verfassungsgerichtliche Prüfung vorzunehmen wäre. Im
vorliegenden Fall ist die Feststellung eines Verfassungsverstoßes jedoch bereits in einem Parallelverfahren durch den Senat
erfolgt.

20
Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

21
Die in § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG geregelte Überleitung seines Arbeitsverhältnisses in den Anstaltsdienst des Universitätsklinikums
Gießen und Marburg stellt eine unverhältnismäßige Beschränkung des durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Interesses des Beschwerdeführers
an der Beibehaltung des gewählten Vertragspartners dar, soweit die gesetzliche Übergangsregelung keine Möglichkeit bot, den
Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zum Land geltend machen zu können (vgl. BVerfGE 128, 157 ). Die Entscheidungen
des Landesarbeitsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts beruhen auf der insofern unvollständigen und deshalb für mit dem Grundgesetz
unvereinbar erklärten Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG. Sowohl Landesarbeitsgericht als auch Bundesarbeitsgericht
sind vom – aus ihrer Sicht verfassungsrechtlich unbedenklichen – Fehlen eines Widerspruchsrechts der übergeleiteten Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer ausgegangen. Die vom Arbeitsgericht aufgeworfene Frage der Verwirkung eines etwaigen Widerspruchsrechts haben
Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht daher folgerichtig dahinstehen lassen.

22
b) Eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt nicht vor, soweit das Bundesarbeitsgericht von einem Vorabentscheidungsersuchen
an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV abgesehen hat. Das Bundesarbeitsgericht ist verfassungsrechtlich
unbedenklich davon ausgegangen, dass ein wie in § 613a Abs. 6 BGB normiertes Widerspruchsrecht nicht auf europarechtliche
Grundlagen zurückgeführt werden kann. In Auswertung der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat das Bundesarbeitsgericht dieses
Ergebnis in vertretbarer Weise für so eindeutig gehalten, dass eine Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV unterbleiben konnte.
Aufgrund der verfassungskonformen Verneinung eines europarechtlich fundierten Widerspruchsrechts im Sinne des § 613a Abs.
6 BGB war die weiter vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage nach der Anwendbarkeit der Richtlinie 2001/23/EG auf einen gesetzlichen
Übergang von Arbeitsverhältnissen nicht entscheidungserheblich, so dass das Bundesarbeitsgericht auch insoweit von einer Vorlage
an den Gerichtshof absehen konnte (vgl. BVerfGE 128, 157 ).

III.
23
1. Die Urteile des Landesarbeitsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts sind aufzuheben. Das Ausgangsverfahren wird in die
Berufungsinstanz zurückverwiesen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).

24
Der Anordnung einer Aussetzung des Ausgangsverfahrens bedarf es – anders als im Verfahren 1 BvR 1741/09 – nicht mehr, da der
Landesgesetzgeber mit dem am 29. Dezember 2011 in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung der Arbeitnehmerrechte am Universitätsklinikum
Gießen und Marburg (GVBl I S. 816) zwischenzeitlich auf den verfassungsgerichtlichen Regelungsauftrag reagiert hat.

25
2. Die auf § 34a Abs. 3 BVerfGG beruhende Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers entspricht
der Billigkeit. Soweit sich der Beschwerdeführer mittelbar gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG wendet, sind die Annahmevoraussetzungen
einzig wegen der zwischenzeitlichen Entscheidung des Ersten Senats vom 25. Januar 2011 – 1 BvR 1741/09 – (BVerfGE 128, 157)
entfallen. Ohne diese Entscheidung wäre die Verfassungsbeschwerde insoweit erfolgreich gewesen. Soweit die Verfassungsbeschwerde
hinsichtlich der angegriffenen Entscheidung des Arbeitsgerichts mangels hinreichender Begründung unzulässig ist, fällt dies
angesichts des im Übrigen vollständigen Erreichens des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Ziels nicht ins Gewicht.

26
3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren folgt aus § 37 Abs.
2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.

27
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

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