Arbeitsrecht

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Mindestwert von 4000 Euro bei Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde und fehlenden Anhaltspunkten dafür, dass Erhöhung gerechtfertigt wäre

Aktenzeichen  1 BvR 1252/03

Datum:
15.4.2013
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Normen:
§ 14 Abs 1 RVG
§ 37 Abs 2 S 2 RVG
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 28. April 2004, Az: IV ZR 144/03, Beschlussvorgehend OLG Karlsruhe, 20. Mai 2003, Az: 12 U 225/02, Urteilvorgehend LG Karlsruhe, 11. Oktober 2002, Az: 6 O 10/02, Urteil

Gründe

1
Der auf den gemäß § 33 Abs. 1 und 2 RVG statthaften und im Übrigen zulässigen Antrag des Beschwerdeführers hin festzusetzende
Gegenstandswert entspricht dem gesetzlichen Mindestbetrag nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Höhe von 4.000 €.

2
Die Höhe des Gegenstandswerts für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit §
14 Abs. 1 RVG bestimmt. Der Gegenstandswert ist danach unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der
Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse
des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu ermitteln und beträgt mindestens 4.000 €. In objektiver Hinsicht kommt auch dem
Erfolg der Verfassungsbeschwerde für die Bemessung des Gegenstandswerts Bedeutung zu. Wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen, über sie also nicht inhaltlich befunden, ist es deshalb im Regelfall nicht gerechtfertigt, über
den gesetzlichen Mindestwert hinauszugehen (vgl. BVerfGE 79, 365 ).

3
Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung
angenommen. Anhaltspunkte, die es gleichwohl rechtfertigen könnten, für das Verfassungsbeschwerdeverfahren einen über den
gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, sind mit der Stellungnahme des Verfahrensbevollmächtigten
des Beschwerdeführers nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.

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