Familienrecht

Gegenstandslosigkeit einer Richtervorlage nach Entscheidung des BVerfG in Parallelverfahren

Aktenzeichen  1 BvL 18/12

Datum:
24.2.2014
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2014:ls20140224.1bvl001812
Normen:
Art 100 Abs 1 GG
§ 1600 Abs 1 Nr 5 BGB vom 13.03.2008
Spruchkörper:
1. Senat

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 27. Juni 2012, Az: XII ZR 89/10, Vorlagebeschluss

Tenor

Die Vorlage ist durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 – 1 BvL 6/10 – gegenstandslos geworden.

Gründe

1
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 im Verfahren 1 BvL 6/10 festgestellt, dass § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB und Art. 229 § 16 EGBGB, beide in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13. März 2008 (BGBI I S. 313), gegen Art. 16 Abs. 1, gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1, gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßen und nichtig sind. Aus dem Beschluss des vorlegenden Gerichts ergibt sich, dass § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB auch im vorliegenden Verfahren zur Prüfung gestellt ist. Die Vorlage ist damit gegenstandslos geworden, da die vorgelegte Frage durch die genannte Entscheidung beantwortet ist.

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