IT- und Medienrecht

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit ohne weitere Begründung

Aktenzeichen  1 BvR 2861/14

Datum:
13.11.2014
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Kammerbeschluss ohne Begründung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20141113.1bvr286114
Normen:
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Spruchkörper:
1. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 24. September 2014, Az: 3 Bs 175/14, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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