Arbeitsrecht

Einstellung mehrerer Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigung – Anordnung der Auslagenerstattung und Gegenstandswertfestsetzung

Aktenzeichen  2 BvR 3024/14, 2 BvR 177/15, 2 BvR 601/15

Datum:
22.7.2015
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2015:rs20150722.2bvr302414
Normen:
§ 34a Abs 3 BVerfGG
§ 14 Abs 1 RVG
§ 37 Abs 2 S 2 RVG
Spruchkörper:
2. Senat

Verfahrensgang

vorgehend VG Gera, 26. November 2014, Az: 4 E 20603/14 Ge, Beschlussvorgehend VG Gera, 17. Dezember 2014, Az: 4 E 20667/14 Ge, Beschlussvorgehend VG Gera, 20. Februar 2015, Az: 4 E 20074/15 GE, Beschluss

Tenor

Nach Erledigung in der Hauptsache werden die verbundenen Verfahren eingestellt.
Der Freistaat Thüringen hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten (§ 34a Abs. 3 BVerfGG).
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in den verbundenen Verfahren jeweils auf insgesamt 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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