Aktenzeichen 2 BvR 104/15
§ 93 Abs 2 S 1 BVerfGG
§ 93 Abs 2 S 5 BVerfGG
Verfahrensgang
vorgehend LG Landau (Pfalz), 10. Juli 2013, Az: 3 T 119/13, Beschlussvorgehend AG Landau (Pfalz), 21. Juni 2013, Az: 1 XIV 198/13 L, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, da er nicht innerhalb eines Jahres nach dem Ende der versäumten Frist gestellt worden ist (vgl. § 93 Abs. 2 Satz 5 BVerfGG). Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin nicht ausreichend dargelegt, dass sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war (vgl. § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.