IT- und Medienrecht

Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: vorläufige Untersagung der Auslieferung eines US-Amerikaners nach Italien

Aktenzeichen  2 BvR 2735/14

Datum:
3.11.2015
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Einstweilige Anordnung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2015:rs20151103.2bvr273514
Normen:
Art 2 Abs 1 GG
Art 20 Abs 3 GG
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§ 32 Abs 6 S 2 BVerfGG
Art 4a Abs 1 Buchst d EGRaBes 584/2002
Art 2 Nr 1 EURaBes 299/2009REO
§ 83 Nr 3 IRG
Art 175 Abs 2 StPO ITA
Art 175 Abs 3 StPO ITA
Spruchkörper:
2. Senat

Verfahrensgang

vorgehend OLG Düsseldorf, 7. November 2014, Az: III – 3 Ausl 108/14, Beschlussvorgehend BVerfG, 27. November 2014, Az: 2 BvR 2735/14, Einstweilige Anordnungvorgehend BVerfG, 13. Mai 2015, Az: 2 BvR 2735/14, Einstweilige Anordnungnachgehend BVerfG, 15. Dezember 2015, Az: 2 BvR 2735/14, Beschluss

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 27. November 2014, wiederholt mit Beschluss vom 13. Mai 2015, wird erneut für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).

Gründe

1
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 ; 97, 102 ). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. November 2014 verwiesen.

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