Aktenzeichen 2 BvQ 45/15
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 32 Abs 1 BVerfGG
Tenor
1. Die Ablehnungsgesuche gegen die Richter des Bundesverfassungsgerichts Landau, Kessal-Wulf und König werden als unzulässig verworfen, weil sie lediglich Ausführungen enthalten, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 11, 1 ; BVerfGK 8, 59 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 – 1 BvR 887/09 -, juris).
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass der – gegebenenfalls noch zu stellende – Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 – 1 BvQ 28/15 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 – 2 BvQ 29/15 -, juris).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.