Aktenzeichen 1 BvR 2662/15
Verfahrensgang
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 23. Juli 2015, Az: L 13 AS 2645/14 ER-B, Beschlussvorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 23. Juli 2015, Az: L 13 SF 2759/15 AB, Beschlussvorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 7. Juli 2015, Az: L 13 AS 2645/14 ER-B, Beschluss
Tenor
Die Anträge auf Ablehnung des Vizepräsidenten Kirchhof, des Richters Masing und der Richterin Baer werden als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1
Die Kammer entscheidet unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Kirchhof, des Richters Masing und der Richterin Baer. Das gegen sie angebrachte Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich.
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.