IT- und Medienrecht

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer gegen prozessuale Zwischenentscheidungen gerichteten Verfassungsbeschwerde – hier: Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung im sozialgerichtlichen Verfahren

Aktenzeichen  1 BvR 1094/16

Datum:
25.5.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160525.1bvr109416
Normen:
Art 103 Abs 1 GG
§ 90 Abs 1 BVerfGG
§ 90 Abs 2 BVerfGG
§ 62 SGG
§ 202 SGG
§ 227 ZPO
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

I.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), da sie unzulässig ist.
2
Zwar kann die Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung, wenn ein Verlegungsgrund besteht, insbesondere den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzen. Jedoch ist eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Zwischenentscheidung über einen solchen Antrag unzulässig, wenn und weil hier ein etwaiger Verfassungsverstoß auch noch mit der Anfechtung der Endentscheidung gerügt werden kann (vgl. BVerfGE 101, 106 ; 119, 292 ). Ob das Sozialgericht mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers den Grundsatz des fairen Verfahrens missachtet und ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, unterliegt bei anfechtbaren Endentscheidungen des Sozialgerichts der vollen Nachprüfung durch das Landessozialgericht. Sollte dieses zu dem Ergebnis kommen, die Ablehnung des Antrags auf Verlegung des Termins verletze den Beschwerdeführer in seinen Prozessgrundrechten, wäre dem in der zweiten Instanz abzuhelfen.
3
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
II.
4
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
III.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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