Aktenzeichen 1 BvQ 29/16
Art 8 Abs 1 GG
Art 8 Abs 2 GG
§ 22 Abs 2 S 2 BVerfGG
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§ 1 VersammlG
§ 15 Abs 1 VersammlG
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 29. Juli 2016, Az: 15 B 876/16, Beschlussvorgehend VG Köln, 29. Juli 2016, Az: 20 L 1790/16, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
1
Der Antrag ist bereits unzulässig, weil die Vollmacht der Rechtsvertreter des Antragstellers nicht den Erfordernissen des § 22 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG entspricht.
2
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil eine Verfassungsbeschwerde in gleicher Sache nach dem Vorbringen des Antragstellers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hätte. Es ist danach nicht ersichtlich, dass die angegriffenen Entscheidungen Grundrechte des Antragstellers verkannt hätten.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.