Verwaltungsrecht

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Versammlungsrechtliche Auflage bzgl der Verwendung einer Videoleinwand – Unzulässigkeit des eA-Antrags wegen Fehlens einer den Anforderungen des § 22 Abs 2 S 2 BVerfGG entsprechenden Vollmacht – zudem keine Verkennung von Grundrechten ersichtlich

Aktenzeichen  1 BvQ 29/16

Datum:
30.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Ablehnung einstweilige Anordnung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2016:qk20160730.1bvq002916
Normen:
Art 2 Abs 1 GG
Art 8 Abs 1 GG
Art 8 Abs 2 GG
§ 22 Abs 2 S 2 BVerfGG
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§ 1 VersammlG
§ 15 Abs 1 VersammlG
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 29. Juli 2016, Az: 15 B 876/16, Beschlussvorgehend VG Köln, 29. Juli 2016, Az: 20 L 1790/16, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1
Der Antrag ist bereits unzulässig, weil die Vollmacht der Rechtsvertreter des Antragstellers nicht den Erfordernissen des § 22 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG entspricht.
2
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil eine Verfassungsbeschwerde in gleicher Sache nach dem Vorbringen des Antragstellers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hätte. Es ist danach nicht ersichtlich, dass die angegriffenen Entscheidungen Grundrechte des Antragstellers verkannt hätten.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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