Aktenzeichen 1 BvR 1434/16
§ 92 BVerfGG
Verfahrensgang
vorgehend OLG München, 24. Mai 2016, Az: 30 UF 78/16, Beschlussvorgehend AG Nördlingen, 10. Dezember 2015, Az: 002 F 612/13, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1
Die Verfassungsbeschwerde ist insgesamt unzulässig.
2
Sie genügt nicht den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nicht nachvollziehbar erkennen, zumal wesentliche, für die Beurteilung des Sachverhalts und der Frage der Verfassungsgemäßheit notwendige Unterlagen nicht vorgelegt worden sind (zu den Substantiierungsanforderungen vgl. nur BVerfGE 78, 320 ; 99, 84 ; 115, 166 ; 130, 1 ; stRspr).
3
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.