Aktenzeichen 2 BvR 436/16
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 7. Januar 2016, Az: 1 A 11108/15.OVG, Beschlussvorgehend VG Trier, 20. Oktober 2015, Az: 1 K 1186/15.TR, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, dass die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf einem Gehörsverstoß beruht. Diese Entscheidung ist selbstständig tragend damit begründet, in Mazedonien bestünden hinreichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten, ohne dass die Beschwerdeführerin hiergegen eine Rüge vorgetragen hätte. Auf die übrigen Rügen kommt es deshalb nicht an; im Übrigen hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, was sie, hätte das Gericht sie aus ihrer Sicht hinreichend auf die Prozesslage hingewiesen, noch vorgetragen hätte.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.