Aktenzeichen 1 BvR 443/16
Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 26. Januar 2016, Az: 9 V 9129/15, Beschlussvorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 9. Juli 2015, Az: 9 V 9171/13, Beschlussnachgehend BVerfG, 28. Juli 2016, Az: 1 BvR 443/16, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.