Steuerrecht

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung

Aktenzeichen  1 BvR 443/16

Datum:
18.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Kammerbeschluss ohne Begründung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160418.1bvr044316
Normen:
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Spruchkörper:
1. Senat 1. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 26. Januar 2016, Az: 9 V 9129/15, Beschlussvorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 9. Juli 2015, Az: 9 V 9171/13, Beschlussnachgehend BVerfG, 28. Juli 2016, Az: 1 BvR 443/16, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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