IT- und Medienrecht

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Aufnahme von Rundfunksendern in das Vermarktungsmodell eines Audiovermarkters – Grundrechtsverletzung nicht substantiiert dargelegt, kein erheblicher Nachteil infolge der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung

Aktenzeichen  1 BvQ 48/16

Datum:
14.12.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Ablehnung einstweilige Anordnung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2016:qk20161214.1bvq004816
Normen:
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§ 707 Abs 1 ZPO
§ 719 ZPO
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 27. Oktober 2016, Az: 3 U 232/16, Beschlussvorgehend LG Hamburg, 7. September 2016, Az: 408 HKO 162/13, Teilurteil

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1
1. Die Antragstellerinnen sind Betreiber regionaler Rundfunksender. Sie begehren die Außervollzugsetzung einer Entscheidung des Oberlandesgerichts über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für die Antragstellerinnen günstigen Urteil des Landgerichts, mit dem diesen unter anderem ein Anspruch auf Aufnahme in ein Vermarktungsmodell ihrer erstinstanzlichen Prozessgegnerinnen zugesprochen wurde.
2
2. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG liegen nicht vor. Danach kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (vgl. BVerfGE 66, 39 ; stRspr). Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, bleiben dabei grundsätzlich außer Betracht; eine materielle Überprüfung der angegriffenen Entscheidung ist nicht Gegenstand des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Januar 2016 – 1 BvQ 6/16 -, juris). Im Übrigen gälten, selbst wenn eine Verfassungsbeschwerde in der Sache Aussicht auf Erfolg hätte, für den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der insoweit grundsätzlich maßgeblichen Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 88, 185 ; 91, 252 ; 111, 147 ; stRspr) strenge Maßstäbe. Bei der Entscheidung über den Eilantrag ist zudem zu berücksichtigen, dass das Bundesverfassungsgericht nicht eine weitere Rechtsschutzinstanz des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahrens ist (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Oktober 2012 – 1 BvR 2102/12 -).
3
3. Im vorliegenden Fall ist eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Antragstellerinnen nicht substantiiert dargetan. Darüber hinaus ist angesichts der bisherigen Verfahrensdauer nicht ersichtlich, dass den Antragstellerinnen durch eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über den Antrag der Berufungsführerinnen nach § 719 Abs. 1, § 707 ZPO erhebliche Nachteile drohen. Insbesondere ist nicht substantiiert dargetan, dass die Antragstellerinnen für die Aufrechterhaltung des Sendebetriebs auf die kurzfristige Aufnahme in das Vermarktungsmodell ihrer Prozessgegnerinnen angewiesen wären. Ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts ist daher nicht geboten.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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