Europarecht

Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Auslieferung des Beschwerdeführers nach Rumänien – Unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde

Aktenzeichen  2 BvR 702/17

Datum:
13.4.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Kammerbeschluss ohne Begründung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170413.2bvr070217
Normen:
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
IRG
Spruchkörper:
2. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 21. Februar 2017, Az: Ausl(A) 89/16 (87/16), Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen an ihre Begründung genügt (vgl. BVerfGE 130, 1 m.w.N.). Es fehlt an einer ausreichenden inhaltlichen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 86, 122 ; 88, 40 ; 105, 252 ; 130, 1 ). Zudem hat der Beschwerdeführer insbesondere seine Schriftsätze aus dem fachgerichtlichen Verfahren gar nicht und die Europäischen Haftbefehle sowie die Zusicherung der rumänischen Behörden in Bezug auf die Haftbedingungen in Rumänien nicht innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist (vgl. § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) vorgelegt oder in hinreichender Weise wiedergegeben.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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