Strafrecht

Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde

Aktenzeichen  1 BvR 963/16

Datum:
9.3.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170309.1bvr096316
Normen:
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
Spruchkörper:
1. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 9. März 2016, Az: XII ZB 540/14, Beschlussvorgehend OLG Karlsruhe, 16. September 2014, Az: 20 UF 4/13, Beschlussvorgehend AG Weinheim, 3. Dezember 2012, Az: 201 F 90/08 VA, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unzulässig, da sie sich nicht hinreichend mit den angegriffenen Entscheidungen auseinandersetzt und nicht substantiiert darlegt, dass die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten verletzt sein könnte (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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