IT- und Medienrecht

Erneute Wiederholung einer eA im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle: Vorläufige Außervollzugsetzung des § 19 ZensG 2011

Aktenzeichen  2 BvF 1/15

Datum:
13.6.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Einstweilige Anordnung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2017:fs20170613.2bvf000115
Normen:
Art 28 Abs 2 S 1 GG
Art 93 Abs 1 Nr 2 GG
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§ 32 Abs 6 S 2 BVerfGG
§ 2 Abs 2 StichprobenV
§ 2 Abs 3 StichprobenV
§ 7 Abs 1 ZensG 2011
§ 7 Abs 2 ZensG 2011
§ 19 ZensG 2011
Spruchkörper:
2. Senat

Verfahrensgang

vorgehend BVerfG, 26. August 2015, Az: 2 BvF 1/15, Einstweilige Anordnungvorgehend BVerfG, 15. Februar 2016, Az: 2 BvF 1/15, Einstweilige Anordnungvorgehend BVerfG, 16. Juli 2016, Az: 2 BvF 1/15, Einstweilige Anordnungvorgehend BVerfG, 22. Dezember 2016, Az: 2 BvF 1/15, Einstweilige Anordnungnachgehend BVerfG, 1. Dezember 2017, Az: 2 BvF 1/15, Einstweilige Anordnungnachgehend BVerfG, 14. Mai 2018, Az: 2 BvF 1/15, Einstweilige Anordnungnachgehend BVerfG, 19. September 2018, Az: 2 BvF 1/15, Urteil

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 26. August 2015 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).

Gründe

I.
1
Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 26. August 2015 § 19 des Gesetzes über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011) vom 8. Juli 2009 (BGBl I S. 1781) bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens für die Dauer von sechs Monaten, außer Vollzug gesetzt. Mit Beschlüssen vom 15. Februar 2016, 20. Juli 2016 und 22. Dezember 2016 wurde die einstweilige Anordnung vom 26. August 2015 jeweils für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
II.
2
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50 ; 89, 113 ; 97, 102 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2004 – 2 BvQ 70/03 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2013 – 2 BvR 547/13 -, juris, Rn. 6). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 26. August 2015 verwiesen.
3
Die mit Beschluss vom 22. Dezember 2016 wiederholte einstweilige Anordnung vom 26. August 2015 tritt mit Ablauf des 22. Juni 2017 außer Kraft (§ 32 Abs. 6 Satz 1 BVerfGG). Da das Normenkontrollverfahren nach wie vor anhängig ist, mit einer Entscheidung in der Hauptsache trotz derzeit laufender Vorbereitung bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu rechnen ist und die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer einstweiligen Anordnung unverändert gegeben sind, ist eine weitere Wiederholung der einstweiligen Anordnung vom 26. August 2015 (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG) spätestens zum 22. Juni 2017 angezeigt. Insoweit wird ebenfalls auf den Beschluss vom 26. August 2015 Bezug genommen.

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