Aktenzeichen 2 BvR 2492/16
§ 92 BVerfGG
§ 217 StGB vom 10.12.2015
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie erfüllt nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93a Absatz 2 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; sie ist nicht in einer den Anforderungen des § 23 Absatz 1 Satz 2 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG entsprechenden Weise begründet.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.