Aktenzeichen 1 BvR 1411/17
Verfahrensgang
vorgehend Landessozialgericht Hamburg, 8. Mai 2017, Az: L 4 AS 114/17 B ER, Beschlussvorgehend SG Hamburg, 30. März 2017, Az: S 61 AS 1031/17 ER, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
1
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Anforderungen der – über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinausgehende – materiellen Subsidiarität nicht genügt (vgl. BVerfGE 107, 395 ; 134, 106 stRspr).
2
Von einer weiteren Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.